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EU-Richtlinie fordert Ladeinfrastruktur

Noch immer keine einheitliche Umsetzung in Österreich

Was sich durch die EU-Gebäuderichtlinie ändert
Jetzt tickt die Uhr immer schneller. Die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) setzt klare Mindeststandards für Ladeinfrastruktur und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorgaben für nachhaltige Mobilität zügig umzusetzen. In Österreich indesen noch keine österreichweit einheitliche Umsetzung fürden Ausbau der Ladeinfrastruktur.
Die Dringlichkeit einer standardisierten Vorgehensweise zeigt sich vor allem im Vergleich zur Vorgängerversion von 2021, als deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern bei der Umsetzung der Richtlinien entstanden. BEÖ-Vorsitzender Andreas Reinhardt hebt hervor, dass gerade überregional tätige Unternehmen von einheitlichen Regelungen profitieren würden, um eine wirtschaftliche und zugleich anwenderfreundliche Lösung sicherzustellen.
Eine vom BEÖ geführte Expertengruppe hat in Zusammenarbeit mit dem Klimaschutzministerium und der OLE – Leitstelle für E-Mobilität Österreich konkrete Empfehlungen für die Umsetzung formuliert. Diese Maßnahmen umfassen zur Vorverkabelung neuer und renovierter Wohn- und Nichtwohngebäude, um kostengünstige Erweiterungen zu ermöglichen und die Netzstabilität durch intelligente Ladefunktionen zu fördern. Zudem fordert der BEÖ Regelungen für öffentliche Gebäude wie Schulen und Krankenhäuser, um die Akzeptanz von Elektromobilität in der Bevölkerung zu stärken.
BEÖ-Experte Gerald Mayrhofer unterstreicht die Bedeutung dieser Richtlinie für die zukunftsorientierte Gestaltung der Mobilitätsinfrastruktur in Österreich. Die neuen Vorgaben werden als Chance gesehen, Investitionsimpulse in moderne Ladeinfrastrukturen zu schaffen und Österreichs Mobilitätswende weiter voranzutreiben. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 29. Mai 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Eine bedeutende Frist gibt es außerdem für Bestandsbauten von Nichtwohngebäuden: Diese sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2027 Ladeinfrastruktur bereitzustellen, sofern mehr als 20 Parkplätze vorhanden sind.

© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 06. November 2024 - zuletzt bearbeitet am 06. November 2024


GR
AutorGerhard Rodler
Tags
Unternehmen
Österreich
Recht
Gerald Mayrhofer
BEÖ

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