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Klarheit zur Pflicht von Rauchwarnmeldern

RECHT. Ausrüstung, Inspektion und Tausch von Rauchwarnmeldern

Was im Rechtsgutachten zur Pflicht von Rauchwarnmelder wirklich steht
Unsicherheit besteht häufig im Wohnbau, wenn es um den nachträglichen Einbau, die Instandhaltung und den Austausch von Rauchwarnmeldern geht. Der Rauchwarnmelder-Hersteller Ei Electronics hat daher ein umfangreiches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die Verkehrssicherungspflicht und Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern präzise beleuchtet. Laut dem Gutachten ergibt sich eine zivilrechtliche Verpflichtung zum nachträglichen Einbau von Rauchwarnmeldern. Das Rechtsgutachten zeigt, dass die Instandhaltung und der Austausch von Rauchwarnmeldern gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) vom Vermieter übernommen und an den Mieter weiterverrechnet werden können. Dies schafft Klarheit für Vermieter und Mieter hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten im Umgang mit Rauchwarnmeldern.
In Österreich besteht eine öffentliche Vorschrift zur Installation von Rauchwarnmeldern in Neubauten und Umbauten, geregelt durch die OIB-Richtlinie 2 . Darüber hinaus ist im Bundesland Kärnten die Nachrüstung von Bestandsbauten festgelegt (§32 Abs. 3a Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000).  Die Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) regeln die Wartung bestehender Rauchwarnmelder.
Diese Richtlinien besitzen allerdings keine Gesetzeskraft und lassen Verantwortlichkeitsfragen offen, weshalb das Gutachten von Ei Electronics eine präzisere Klarheit schafft und die mietrechtlichen Fragestellungen insbesondere im Kontext des WGG behandelt. Der Austausch defekter Melder in Bestandsobjekten obliegt nach § 14b Abs. 2 Z 2b WGG immer dem Vermieter. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Bagatellreparatur im Sinne des § 14b Abs. 2 Z 2b WGG, weil der Austausch eines Rauchwarnmelders vom Mieter nicht selbst ohne Beiziehung eines Professionisten vorgenommen werden kann. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen Während die Ausstattung von Neubauten mit Rauchwarnmeldern eindeutig geregelt ist, gibt es für Bestandsbauten immer noch keine Verpflichtung zur Nachrüstung (Ausnahme Kärnten).
Für die Bewohner:innen besteht aber Gefahr für Leib und Leben, wenn Wohnungen nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Die Eigentümer wiederum setzen sich unkalkulierbaren Haftungsrisiken aus. Bei Mietverträgen nach dem WGG müssen sie vor dem Hintergrund der deliktischen Verkehrssicherungspflicht eine mögliche Schädigung der Bewohner abwehren. Im Verstoßfall kann der Vermieter schadenersatzpflichtig gegenüber dem Mietenden werden, wenn diesem wegen des Fehlens eines Rauchwarnmelders ein Schaden entsteht.

© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 11. November 2024 - zuletzt bearbeitet am 11. November 2024


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AutorGerhard Rodler
Tags
Österreich
Kärnten
Rauchwarner
Ei Electronics

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